§ 1 Geltungsbereich
Allen mit der PMP eingegangenen Geschäftsbeziehungen liegen diese Bedingungen zugrunde; Abweichungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch PMP gültig. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung unter Kaufleuten werden unsere AGBs auch dann Bestandteil des Vertrags, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
§ 2 Vertragsinhalte
Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung durch PMP freibleibend. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise und die Aufträge insgesamt kommen erst nach schriftlicher Bestätigung durch PMP zustande.
Die Bestätigung von Buchungsterminen erfolgt unter Vorbehalt, dass diese von uns einseitig verlegt werden können, soweit dies aufgrund eingeschränkter Dispositionsmöglichkeiten in dem jeweiligen Filmtheater erforderlich ist.
§ 3 Leistungsgegenstand
Die Vertragspflichten von PMP ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis. PMP übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Projekte sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der Aktionen übernimmt PMP keine Gewähr. Eine eventuelle Haftung für rechtlich unzulässige Aktionen übernimmt PMP nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 4 Zahlungstermine
Grundsätzlich ist bei Auftragserteilung die erste Hälfte und nach dessen Durchführung die zweite Hälfte der Vergütung fällig.
PMP ist berechtigt, Neukunden den gesamten Auftragswert bereits bei Auftragserteilung in Rechnung zu stellen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Fälligkeitszinsen sind in Höhe von 5 % p. a. zahlbar. Bei Zahlungsverzug stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §247 BGB zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die darauf schließen lassen, dass unsere Rechnungsforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist zu setzen und von ihm nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen. Im Weigerungsfall sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann mit Ansprüchen von PMP nur aufrechnen, sofern PMP die Ansprüche anerkannt hat oder die Ansprüche rechtskräftig festgestellt werden. Für eventuelle Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers gilt Entsprechendes.
§ 6 Beschaffung von Drittleistungen
PMP ist ermächtigt, namens und im Auftrag des Auftraggebers Fremdleistungen von dritten Leistungsträgern in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leistungsträger. Sofern PMP von dritten Leistungsträgern in Anspruch genommen wird, hat der Auftraggeber PMP auf erste Anforderung von allen Verpflichtungen freizustellen. PMP tritt hiermit bereits etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber den Leistungsträgern an den Auftraggeber ab.
§ 7 Fremdkosten
Sofern PMP von der nach § 6 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, berechnet PMP dem Auftraggeber eine Handlingspauschale von 17,65 %.
§ 8 Vertragsergänzung bzw. -beendigung
Dem Auftraggeber wird ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt. Die Folgen regeln sich nach § 649 BGB. PMP hat vollen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der von PMP durch die vorzeitige Kündigung des Vertrags ersparten Aufwendungen.
Ergeben sich für PMP aufgrund fehlerhafter, missverständlicher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers erhöhte Aufwendungen, wird hierfür ein der Üblichkeit entsprechendes Mehrhonorar fällig.
Der Auftrag endet mit dem von PMP zu verfassenden Abschlussbericht.
§ 9 Haftung
PMP haftet für vertragliche und außervertragliche Ansprüche des Auftraggebers nur, soweit ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhandeln vorzuwerfen ist. Wird PMP in Ausübung der ihr obliegenden Leistungen von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber PMP von sämtlichen Ansprüchen frei, soweit PMP nicht vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.
Der Auftraggeber trägt Sorge, dass eingesetzte Materialien und durchzuführende Aktionen im Einklang mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Jugendschutzgesetz und Wettbewerbsrecht stehen.
Der Auftrageber garantiert, dass von Ihm eingesetzte Materialien frei von Rechten Dritter sind und garantiert, dass die erforderlichen Nutzungs- und Markenrechte eingeräumt worden sind. Der Auftraggeber stellt PMP und die Kinobetreiber von allen Folgen einer durch Ihn zu verantwortenden Rechtsverletzung frei.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Hamburg.
§ 11 Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird der Bestand des Vertrages im übrigen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Klausel tritt eine der dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommende Regelung.






